1. ALLGEMEINES
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten
ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §310 Abs. 1 BGB.
1.2 Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen der Atlantis Veranstaltungstechnik
GmbH & Co KG (im Folgenden „Atlantis“ genannt) sind nachstehende Bedingungen
maßgebend.
1.3 Von unseren AGB abweichende AGB des Auftraggebern (im Nachfolgenden Auftraggeber
genannt) werden nur dann Bestandteil des Auftrages, wenn sie von der Atlantis
schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung der Atlantis gilt als
Anerkennung dieser AGB.
1.4 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es
sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt und sie bereits vorvertraglichen
Charakter aufweisen.
1.5 Atlantis wird die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften wahrnehmen.
Der Auftraggeber seinerseits wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit
alle benötigten Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung
stellen.
1.6 Für Bauleistungen gelten ergänzend die Vorschriften der VOB in der jeweils zum
Zeitpunkt der Abnahme geltenden Fassung sowie die einschlägigen, neusten – auch
empfohlenen – DIN-Vorschriften, Richtlinien, und anerkannten Fachregeln der Technik.
2. VERTRAGSSCHLUSS / VERTRAGSINHALT
2.1 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich sowie als Aufforderung an den
Auftraggeber zu verstehen, Atlantis ein Kaufangebot zu machen.
2.2 Der Vertrag kommt regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung
zustande.
2.3 Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von ihm oder der
jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet,
haftet die Atlantis für die Richtigkeit und Eignung dieser Unterlagen nicht, es sei
denn, deren Fehlerhaftigkeit und Nichteignung wird vorsätzlich oder grob fahrlässig
nicht erkannt.
Atlantis ist zu konstruktiven Änderungen und bei Rohstoffmangel zur Verwendung
anderer gleichwertiger Materialien berechtigt, beides soweit die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Eine Gewähr für
die Beibehaltung z.B. eines bestimmten Farbtones bei Nachlieferung wird nicht
übernommen. Handelsübliche Farbtonabweichungen, auch innerhalb einer Lieferung sind
zulässig. Maße, Gewichte, Leistungsangaben sowie etwa beigefügte Abbildungen,
Zeichnungen oder Beschreibungen sind nur als annähernd zu betrachten. Unerhebliche
Abweichungen hiervon sind gestattet.
3. Beratungs- und Unterstützungsleistung
Soweit Atlantis Beratungs- oder sonstige Unterstützungsleistungen erbringt,
geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung
der Leistungen und Produkte befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen
und Versuchen; sie stellen keine Vereinbarung bezüglich der vertraglichen
Beschaffenheit oder einer spezifischen Verwendungseignung dar.
4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer, die Angebotspreise
haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit.
4.2 Atlantis ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert
abzurechnen.
4.3 Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers
ausgeführt werden oder Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben
des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht
Termin -und fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen
der Atlantis sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.4 Zahlungen sind zehn Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
4.5 Bei Überschreitung der Zahlungstermine bezogen auf alle Geschäfte zwischen
Atlantis und dem Auftraggeber steht ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf
Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 9 % über dem „Referenzzinssatz der
Europäischen Zentralbank“ zu. Zudem wird eine Pauschale je Verzugsfall in Höhe von
40,00€ über dem geschuldeten Betrag festgesetzt. Bei allen etwaigen Geschäften mit
Verbrauchern beträgt der Verzugszins 5% über dem Referenzzinssatz. Das Recht der
Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
4.6 Alle Leistungen der Atlantis, die nicht ausdrücklich durch den vereinbarten
Preis abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle
Nebenleistungen der Atlantis.
4.7 Alle der Atlantis erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen
Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, Versand- oder Reisekosten)
sind vom Auftraggebern zu ersetzen.
4.8 Für alle Arbeiten der Atlantis, die aus welchem Grund auch immer nicht zur
Ausführung gelangen, gebührt der Atlantis eine angemessene Vergütung. Mit der
Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber an diesen Arbeiten keinerlei
Nutzungsrechte.
4.9 Sofern keine Festpreisabreden getroffen wurden, bleiben angemessene
Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, und Vertriebskosten für
Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen,
vorbehalten.
4.10 Gegen die Ansprüche der Atlantis kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
unbestritten ist oder rechtskräftig tituliert ist. Ferner kann der Auftraggeber ein
Leistungsverweigerungsrecht nach §320 BGB oder Zurückbehaltungsrecht nach §273 BGB
nur geltend machen, wenn der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht. Die abbedungenen Rechte hat der Auftraggeber nur dann, wenn er Sicherheit in
Höhe des Anspruches oder Restanspruches an Atlantis leistet, was durch unbefristete
selbstschuldnerische Bürgschaft eines inländischen, als Zoll- und Steuerbürgen
zugelassene, Kreditinstitutes zu erfolgen hat.
5. LEISTUNGSUMFANG / AUFTRAGSABWICKLUNG
5.1 Alle Leistungen der Atlantis (Skizzen, Visualisierungen, Freigaben z.B. in Form
von PDF-Dateien) sind vom Auftraggeber zu prüfen und binnen vier Werktagen
freizugeben.
5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur
Verfügung gestellten Unterlagen (Bilder, Logos usw.) auf eventuelle bestehende
Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Atlantis haftet
nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte.
5.3 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des
Auftraggebers.
5.4 Der Auftraggeber wird die Atlantis unverzüglich mit allen Informationen und
Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind.
5.5 Ist die Montage durch Atlantis vorzunehmen, hat der Auftraggeber die
Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Montage sicherzustellen:
Anfahrtsmöglichkeiten mit LKW einschließlich Anhänger
Die Räume müssen beheizt, beleuchtet und besenrein zur Verfügung stehen
Anschlüsse für Elektrowerkzeuge, Strom, Wasser müssen kostenfrei bauseits vorhanden
sein
Abfallcontainer mit ausreichendem Fassungsvermögen sind kostenfrei bauseits
bereitzustellen
Installations-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Gestellung, Auf- und Abbau von
Gerüsten hat der Auftraggeber zu übernehmen
Bodenbeläge oder Teppiche sollten verlegt sein und müssen mit einer stabilen, gut
begehbaren Folie abgedeckt sein, damit ein Beschmutzen oder Beschädigen derselben
während der Montage vermieden wird.
5.6 Atlantis ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen,
sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen
und/oder derartige Leistungen zu substituieren.
6. TERMINE / FRISTEN
6.1 Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart
werden. Angaben wie „ca.“, „gegen“ usw. bezeichnen keine verbindlichen Fristen,
sondern geben nur den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt an.
6.2 Atlantis bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung
der Termine berechtigt den Auftraggebern allerdings erst dann zur Geltendmachung der
ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Projektleitung der Atlantis eine
angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat.
6.3 Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aufgrund des Verzugs
besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Atlantis.
6.4 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher und
unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen
Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. verlängert sich die Lieferfrist
in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer
Verpflichtung behindert sind. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder
Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit seinen zur Durchführung des Auftrags
notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen,
ausstehende Freigaben) im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin
zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
7. TRANSPORT / VERPACKUNG
7.1 Die (Liefer-)Gegenstände reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers,
wenn nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte und von der Atlantis für erforderlich
gehaltene Verpackungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für
Versandgüter des Auftraggebers.
7.2 Gegenstände des Auftraggebers, die zur Leistungserbringung der Atlantis
erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der
Atlantis genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferungen solcher Teile erfolgt
unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebern.
7.3 Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Auftraggeber zu
tragen hat, ist die Atlantis berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Transportschäden
sind Atlantis unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das
Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Auftraggebern abgetreten.
7.4 Der von der Atlantis unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das
Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort geht zu Lasten des
Auftraggebers.
8. KÜNDIGUNG / RÜCKTRITT
8.1 Im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund erhält die
Atlantis die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen. Bezüglich
noch nicht erbrachter Leistungen werden 40 % des dafür vereinbarten Preises als
ersparte Aufwendungen vereinbart.
8.2 Nimmt der Auftraggeber trotz Fertigstellungserklärung die Leistungen der
Atlantis ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Auftraggeber seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird die Atlantis
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und
kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
8.3 Die Atlantis ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die
Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
unmöglich ist oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
9.1 Einfacher Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden
Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) im Eigentum der Atlantis.
9.2 Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Hat der Auftraggeber den Kaufpreis für die gelieferten Waren bezahlt, sind jedoch
weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vom
Auftraggeber noch nicht vollständig bezahlt, behält sich Atlantis darüber hinaus das
Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Verbindlichkeiten vor.
9.3 Kommt der Auftraggeber mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, hat Atlantis das
Recht, vom Vertrag zurückzutreten und vom Auftraggeber die Herausgabe der
Vorbehaltsware zu verlangen, sofern Atlantis dem Auftraggeber erfolglos eine
angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat. Dies gilt nicht, sofern eine Fristsetzung
nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Im Herausgabeverlangen ist nicht
zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr ist Atlantis berechtigt,
lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.
9.5 Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens kann Atlantis vom Auftraggeber
verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner
bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und Atlantis alle
dazugehörigen Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die Atlantis zur
Geltendmachung der Forderungen benötigt.
9.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern.
9.7 Bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderung, darf die
Vorbehaltsware weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet
werden.
9.8 Stellt der Auftraggeber einen Antrag auf Insolvenz, hat er Atlantis darüber
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wird die Vorbehaltsware von Dritten
gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Auftraggeber
verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten
auf die Eigentumsrechte der Atlantis hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit Atlantis seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der
Auftraggeber haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO gegenüber der Atlantis, sofern
der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten der Atlantis zu erstatten.
9.9 Bei der Verarbeitung der durch Atlantis gelieferten Waren durch den Auftraggeber
gilt Atlantis als Hersteller und erwirbt unmittelbar Eigentum an den neu
entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien,
erwirbt die Atlantis unmittelbar Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des
Rechnungswerts der von Atlantis gelieferten Waren zu dem der anderen
Materialien.
9.10 Sofern eine Verbindung oder Vermischung der von Atlantis gelieferten Waren mit
einer Sache des Auftraggebers in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers
als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber der
Atlantis Miteigentum an der Hauptsache überträgt, und zwar im Verhältnis des
Rechnungswertes der von Atlantis gelieferten Ware zum Rechnungswert (oder mangels
eines solchen zum Verkehrswert) der Hauptsache. Der Auftraggeber verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für Atlantis.
9.11 Auf Verlangen von Atlantis hat der Auftraggeber alle erforderlichen Auskünfte
über den Bestand der im Eigentum der Atlantis stehenden Waren und über die an
Atlantis abgetretenen Forderungen zu geben. Ebenso hat der Auftraggeber auf
Verlangen der Atlantis die in dessen Eigentum stehenden Waren als solche zu
kennzeichnen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
10. GEWÄHRLEISTUNG
10.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen der Atlantis bei Abnahme/
Übergabe zu prüfen und Mängel unverzüglich zu beanstanden. Zeigt sich trotz
sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich zu
beanstanden. In jedem Falle müssen Mängelrügen spätestens sieben Tage nach
Veranstaltungsende, Projektabschluss oder Lieferung der Atlantis zugegangen
sein.
10.2 Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist
behoben, wobei der Auftraggeber der Atlantis alle zur Untersuchung und
Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Atlantis ist berechtigt, die
Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist oder für die
Atlantis mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
10.3 Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung)
ausgeschlossen, stehen dem Auftraggebern nur Minderungsrechte zu.
10.4 Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/ Übergabe Vorbehalte
wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche
gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder
der Atlantis die Feststellung der Mängel erschwert.
10.5 Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der
Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, insofern sie nicht auf grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.
11. HAFTUNG
11.1 Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet die Atlantis nur, wenn der
Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur
fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Atlantis wird die ihr
übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze
durchführen und dem Auftraggeber rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken
hinweisen. Jegliche Haftung der Atlantis für Ansprüche, die auf Grund der Maßnahme
gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die
Atlantis ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist. Insbesondere haftet die Atlantis
nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebern oder Kosten von
Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadensersatzforderungen oder
ähnliche Ansprüche Dritter. Die Atlantis haftet im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden kann. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist
ausgeschlossen.
11.2 Soweit Schäden durch die Atlantis nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht werden, ist die Haftung auf 10 % (höchstens aber 20.000,00 Euro) der
vereinbarten Vergütung beschränkt.
11.3 Bei grober Fahrlässigkeit, ist die Haftung für Schäden auf die Höhe des
Auftragswertes begrenzt.
11.4 Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und wegen Schäden an Gesundheit, Leib
und Leben sowie Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, die zum
Zeitpunkt der Einbeziehung dieser Bedingungen bereits entstanden sind, bleiben von
den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
12. SCHUTZRECHTE
12.1 Alle Leistungen der Atlantis einschließlich jener aus Präsentationen (z.B.
Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Konzepte), auch einzelne Teile daraus,
bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der
Atlantis und können von Atlantis jederzeit – insbesondere bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden.
12.2 Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des vereinbarten Preises nur das Recht
der Nutzung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Der Erwerb
von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Atlantis setzt in jedem Fall
die vollständige Bezahlung der von Atlantis dafür in Rechnung gestellten Summe
voraus.
12.3 Für die Nutzung einer Leistung der Atlantis, die über den ursprünglich
vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese
Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Atlantis erforderlich.
Dafür stehen der Atlantis und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
13. AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN
Die Atlantis bewahrt auftragsbezogene Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf.
Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen verpflichtet sich der Auftraggeber,
Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Auftraggebers, die nicht binnen eines
Monats nach Beendigung des Auftrages zurückverlangt werden, übernimmt die Atlantis
keine Haftung.
14. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus
diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Atlantis, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am
allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
15.1 Diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts.
15.2 Änderungen und/oder Ergänzungen aller im Rahmen dieser AGB geschlossenen
Verträge bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis besteht auch für die
Aufhebung dieser Klausel.
15.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird
hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: Juni 2023